Satzung der Werbegemeinschaft Dannenberg (Elbe) e.V.

VR 120151 Amtsgericht Lüneburg

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Werbegemeinschaft Dannenberg/Elbe e.V. und hat seinen Sitz in Dannenberg/Elbe und ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Dannenberg interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Kreditinstitute, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Dannenberg zu erhalten und zu stärken. Der Verein beschäftigt sich mit der Wahrnehmung und Förderung der werblichen Interessen seiner Mitglieder. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können sein

a) natürliche Personen*,

b) juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts,

c) sonstige Gesellschaften, Vereinigungen und Verbände, die dem Zweck des Vereins verbunden sind.

* Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim 1. Vorstand des Vereins maßgebend. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

 

§ 5 Beiträge

1. Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

2. Beiträge bzw. Umlagen für Maßnahmen, die aus einem bestimmten Anlass durchgeführt werden, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.

3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck. Die Mitglieder können an allen Einrichtungen des Vereins teilnehmen, ihr Stimm-und Wahlrecht ausüben sowie den Rat und Schutz des Vereins in Anspruch nehmen.

Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, die Satzung und die Berufsgründe zu wahren sowie die Beiträge fristgemäß zu entrichten.

 

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung einzuladen sind. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Mail.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden; sie sollen eine Begründung enthalten.

3. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des

    Berichtes dem / der Kassenprüfer/in

b) Entlastung des gesamten Vorstandes

c) Wahl, Abwahl oder Wiederwahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand

     wird mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte

    des Vereines bis zur Neuwahl weiter.

    In geraden Jahren ist die / der 1. Vorsitzende und die / der

    Schatzmeister/in, in ungeraden Jahren die / der 2. Vorsitzende und die /

    der Schriftführer/in zu wählen.

d) Wahl von 3 Kassenprüfer/innen

     Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

     Zweimalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den

     Kassenprüfer/innen jeweils eine / einer ausscheiden muss.

e) Jede Änderung der Satzung, ausgenommen § 9 Absatz 3 dieser Satzung

f)  Entscheidung über eingereichte Anträge

g) Festlegung der Beiträge

h) Genehmigung des Haushaltsplanes

i)  Auflösung des Vereines.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen oder 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes dieses beschließen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit über Anträge, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines betreffen.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit nicht durch Gesetz und diese Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Es werden die Ja-und Neinstimmen gezählt.

7. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der / dem Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle Beschlüsse enthalten und den wesentlichen Inhalt der Versammlung wiedergeben muss. Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter/in und vom Schriftführer/in zu unterschreiben und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorstandes -§ 6 -erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen, die dem Vorstand in Ausübung seines Amtes erwachsen, kann der Verein erstatten.

2. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

a) Erste/r Vorsitzende/r

b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r

c) Schriftführer/in

d) Kassenwart/in

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jedem von Ihnen ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt mit der Maßgabe, dass von dieser Einzelvertretungsbefugnis der/die Stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machten darf, wenn der/die erste Vorsitzende verhindert ist.

4. Mitteilungen des Vereins an die Presse sind nur durch den/die Erste/n Vorsitzende/n zulässig. Im Verhinderungsfalldurch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.

5. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresbericht und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer vorzulegen.

6. Der Vorstand kann für die Planung und Durchführung der Werbemaßnahmen Arbeitsgemeinschaften bilden. Über die Durchführung der Werbemaßnahmen entscheidet der Vorstand.

7. Die Haftung des Vorstandes geht nicht über das Vereinsvermögen hinaus.

8. Für Werbehandlungen und Presseveröffentlichungen der einzelnen Mitglieder, die den Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbs, der Beleidigung, der üblen Nachrede usw. erfüllen, haftet der Vorstand nicht, beziehungsweise kann der Vorstand dadurch nicht strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.

Den Vereinsmitgliedern ist bekannt, dass ihre Veröffentlichung in der Presse, sowie ihre Handlungen auf dem Gebiet der Werbung auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchgeführt werden, da dem Vorstand eine Zensur bzw. Überprüfungsmöglichkeit der zu veröffentlichenden Inserate nicht möglich ist. Insoweit übernimmt das beteiligte Mitglied die volle Alleinverantwortung für seine Handlung.

 

§ 9 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn diese Satzungsänderungen ausdrücklich in der Einladung als Tagesordnungspunkt vorgesehen sind.

2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen

Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und ordnungsgemäß geladenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

Das Vereinsvermögen fällt dann an die Stadt Dannenberg (Elbe).

 

 

Dannenberg, den 26. Januar 2016